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Was bedeuten eigentlich für Radfahrer:innen geltende Verkehrszeichen genau?
Kleine Zusammenstellung für den Verkehrszeichen-Dschungel
(… auch für das Miteinander mit Fußgänger:innen)
Eigentlich ist es ja ganz einfach:
Fahrräder sind Fahrzeuge im Sinne der StVO. Damit fahren sie regulär auf der Fahrbahn (nicht „als Gast“ bei den Kfz sondern als reguläre Verkehrsteilnehmer;innen im sog. „Mischverkehr“ mit anderen Fahrzeugen)
… außer es gibt Sonderwege für Radfahrer:innen mit Benutzungspflicht, dann fahren sie eben dort.
ALSO: Sofern keine benutzungspflichtigen Sonderwege für Radfahrer:innen vorhanden sind, fahren diese regulär auf der Fahrbahn zusammen mit den Kfz im Mischverkehr.
Das gleiche gilt für Mofas und E-Scooter [Elektrokleinstfahrzeuge]).
ABER …
- es gibt eben die unterschiedlichsten Arten von Radwegen und viele Fälle der Mitbenutzung von Verkehrsflächen auf denen Fußgänger:innen Priorität haben (und Radfahrer:innen nur „zu Gast“ sind, mit entsprechenden Regeln für die Gäste)
- und eine Vielzahl von Regeln, wann wer die Radwege mitbenutzen darf (als Gast bei den Radfahrer:innen)
- und zu guter letzt auch noch unterschiedliche Arten von Fahrrädern.
Weil vielen Radfahrer:innen – aber auch Fußgänger:innen und Kfz-Lenker:innen (in Freising sogar mindestens einem Fahrlehrer) – manche Regeln gar nicht klar sind, und dies daher immer auch wieder zu Missverständnissen im Miteinander des Verkehrsgeschehens führen, haben wir vom Radentscheid Freising mal versucht, die wichtigen Regelungen zusammen zu stellen.
Nachfolgend wird ein Überblick über die entsprechenden StVO-Zeichen und ihre Bedeutung gegeben.
Vielleicht hilft dieser ja das ein oder andere Missverständnis auszuräumen und das Miteinander im Verkehr konfliktfreier zu gestalten.
Bei der gemeinsamen Benutzung der Fahrbahn im Mischverkehr ist es generell sinnvoll sog. Piktogramme auf der Fahrbahn aufzubringen.
Damit werden Kfz-Lenker:innen (und auch Fahrlehrer) darauf aufmerksam gemacht bzw. daran erinnert, dass hier auf der Fahrbahn mit Radfahrer:innen zu rechnen ist.
Gleichzeitig ist es auch eine Erinnerung, dass hier auf der Fahrbahn Radfahrer:innen regelkonform unterwegs sind.
StVO-Zeichen
Bedeutung und Erläuterungen
Speziell ausgeschilderte Wege für Radfahrer:innen ALLE begründen Benutzungspflicht
Zeichen 237 – Sonderweg für Radfahrer
Das ist der Königsweg, der sicher und ohne Konflikte mit anderen Verkehrsteilnehmer:innen fahren können. Auf einem eigenen Radweg, der nicht mit anderen Verkehrsteilnehmer:innen geteilt werden muss.
Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) ist das Regelmaß für einen Einrichtungsradweg 2,00 m.
Für einen Radweg der in beiden Richtungen befahren wird (Zweirichtungsradweg) ist das Regelmaß 3,00 m.
Ob ein Radweg nur in eine Richtung befahren werden darf oder in beide Richtungen befahren werden kann, ergibt sich aus der Beschilderung. Wenn ein Radwegabschnitt auf beiden Seiten entsprechend ausgeschildert ist, dann darf er in beide Richtungen befahren werden.
Ergänzend werden bei Zweirichtungsfahrwegen sinnvollerweise entsprechende Fahrradpiktogramme (ggf. auch mit Richtungspfeilen aufmarkiert.
RADFAHRSTREIFEN
Zeichen 295 – Fahrstreifenbegrenzung
(& Zeichen 237 – Sonderweg für Radfahrer)
Ein Fahrradweg kann baulich getrennt von der Fahrbahn (am besten auch mit räumlichem Abstand) ausgeführt sein.
Es ist aber auch möglich, dass mit Zeichen 295 (durchgezogene Linie) ein Sonderweg für Radfahrer als sog. „Radfahrstreifen“ von der Fahrbahn abmarkiert wird.
Der entsprechend abmarkierte Radfahrstreifen MUSS zur Kernnzeichnung auch mit dem Zeichen 237 (Fahrradweg) beschildert werden.
Er ist rechtlich einem baulich getrennten separaten Radweg gleich gestellt. Dementsprechend ist PARKEN auf Fahrradstreifen genauso verboten wie auf baulich getrennt angelegten Radwegen.
Ergänzend ist ein entsprechende farbliche Markierung sinnvoll und die Aufbringung von Piktogrammen (vgl. Photo).
Das Regelmaß für Radfahrstreifen beträgt laut ERA 2010: 1,85 m
Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für Radfahrer:ionnen sollten Radfahrstreifen wenn möglich als sog. „Protected Bike Lanes“ (PBL) / „Geschützte Radfahrstreifen“ angelegt werden.
Das hat gleichzeitig den Nebeneffekt, dass missbräuchliches Halten/Parken vermieden wird.
PBLs sind kostengünstiger als ein baulicher Höhenversatz für einen Fahrradweg zu realisieren.
Der Radfahrstreifen verbleibt auf der Fahrbahn (auch Entwässerung braucht nicht verändert zu werden).
Es werden lediglich zwischen dem Kfz-Bereich der Fahrbahn und dem Radfahrstreifen bauliche Trennelemente (Baken, Bodenschwellen, etc.) aufgebacht.
Diese sollten so ausgeführt werden, dass Einsatzfahrzeuge diese im Notfall überfahren können.
SCHUTZSTREIFEN
Wenn die verbleibende Fahrbahnfreite für den Kfz-Verkehr nicht ausreichend ist für Begegnung von Fahrzeugen (z. B. Bussen), dann kann statt einem Radfahrstreifen auch mit dem Zeichen 340 – _Leitlinie“ (gestrichelte Linie) ein sog. Schutzstreifen abmarkiert werden.
Das Regelmaß für Schutzstreifen nach ERA 210 beträgt 1,50 m.
Kfz fahren hier regulär in ihrem Fahrbahnbereich. Bei Begegnung von breiteren Fahrzeugen können diese kurzzeitig auf den Schutzstreifen ausweichen.
Wenn in dieser Situation Radfahrer:innen auf dem Schutzstreifen fahren, müssen die Kfz hinter diesen bleiben, bis ein Überholen (mit Sicherheitsabstand von 1,5 m) möglich ist.
Umgekehrt dürfen Radfahrer:innen (anders als bei Radfahrstreifen, deren Breite ein Überholen möglich machen soll) angesichts der schmäleren Schutzstreifen zum Überholen von langsameren Radfahrer:innen auch kurz während des Überholvorgangs auf den Kfz-Teil der Fahrbahn wechseln (genauso wie die Leitlinie in der Mitte der Fahrbahn auch überfahren werden darf).
PARKEN IST FÜR KFZ AUF DEN SCHUTZSTREIFEN VERBOTEN
(wenn auch in Freising immer wieder regelwidrig praktiziert).
Schutzstreifen stellen die niedrigste Schutzform für Radfahrer:innen dar. Sie sollten wirklich nur bei beengten räumlichen Verhältnissen dann angewendet werden, wenn keine Fahrradstreifen oder separaten Radwege möglich sind.
Teilweise lässt sich sich durch Einbahnstraßenregelungen Platz gewinnen, um zumindest Radfahrstreifen zu markieren.
Aufgeweiteter Radaufstellstreifen (ARAS)
Um Fahrradfahrer:innen an Ampeln das sichere Einfahren in die Kreuzung vor dem Kfz-Verkehr zu ermöglichen, werden Schutzstreifen und Radfahrstreifen im Bereich von Kreuzungen zu sog. Aufgeweitete RadAufstellStreifen (ARAS) erweitert.
Der Aufstellbereich darf nicht von Kfz befahren werden.
Anders als im dargestellten Fall in der Ismaninger Straße sollte der Aufstellbereich zur besseren Erkennbarkeit auch farblich markiert sein (wie z. B. an der Karlwirtkreuzung).
Dürfen Radfahrer:innen an der Kreuzung bei Roter Ampel nach vorne vorfahren?
JA !
Ganz allgemein gilt, dass Radfahrer:innen an Ampeln an wartenden Kfz vorbeifahren und sich vorne an der Wartelinie aufstellen dürfen (§ 5 (8) StVO).
Allerdings nur
- RECHTS vorbei
- wenn „ausreichender Raum vorhanden“ ist
- „mit mäßiger Geschwindigkeit“ und
- mit „besonderer Vorsicht“.
Also kein Durchschlängeln oder links an stehenden Kfz vorbei!
Das gilt auch ohne Schutzstreifen oder Radfahrspur zu einem ARAS .
Zeichen 350 – Radschnellweg
Auf Strecken, auf denen in Bayern ein Potential von etwa 2.000 Radfahrer:innen pro Tag vorhanden ist, sollen sog. Radschnellwege gebaut werden.
Diese weisen Mindestbreiten von 3 m imEein- und 4 m im Zweirichtungsverkehr auf.
Leider kommt der Aufbau von Radschnellwegen in Bayern – im Vergleich zu manch anderen Bundesländern oder den Niederlanden – nur sehr langsam voran.
Nachdem 2024 als erster Radschnellweg in Bayern ein erster Abschnitt von Garching-Hochbrück bis zur Ingolstädter Straße eröffnet worden ist, folgte im Sommer 2026 ein zweites Teilstück vom TU-Campus nach Garching Hochbrück.
… aber von den niederländischen Verhätnissen, wo bereits heute ein relativ dichtes Netz von Radschnellwegen (fietssnelweg) oder Radschnellverbindungen (snelfietsrouten) existiert, das durchgängig, klar markiert und bevorrechtigt die Städte und Gemeinden verbindet … und auch kontinuierlich erweitert und verbessert wird, sind wir noch weit entfernt.
Zeichen 241 – Getrennter Rad- und Fußweg
Rechtlich sehen, werden hier ein Fahrradweg und ein Fußgängerweg auf einem Gehsteig durch einen Trennstreifen voneinander getrennt.
E-Scooter dürfen auf so ausgeschilderten Wegen fahren (rechtlich ein Fahrradweg).
Um Konflikte zwischen Fußgänger:innen und Radfahrer:innen möglichst zu reduzieren, ist es am besten, wenn beide Bereiche baulich durch einen Höhenversatz getrennt und/oder sich durch unterschiedlich Belagsgestaltung voneinander abheben
Mit dem Zeichen 237 – Sonderweg für Radfahrer, dem Zeichen Zeichen 241 – Getrennter Rad- und Fußweg gekennzeichnete Wege dürfen – ebenso wie Radschnellwege – auch innerorts von sog. E-Scootern befahren werden.
Zeichen 240 – Gemeinsamer Fuß- und Radweg
Mindestmaß 2,50 m
(abhängig von der Frequenz von Fußgänger:innen und Radfahrer:innen auch breiter; siehe unten).
Da es sich um keinen reinen Radweg handelt, gilt auch die Benutzungsoption für E-Scooter auf so gekennzeichneten Wegen NICHT.
E-Scooter dürfen auf mit diesem Zeichen gekennzeichneten Wegen innerorts NICHT fahren.
Zeichen 240 – Gemeinsamer Fuß- und Radweg
Regelmaße für Breiten in Abhängigkeit von der Frequentierung nach ERA 210
Gemeinsame Fuß- und Radwege sind also nicht geeignet für stark frequentierte Abschnitte oder Strecken, auf denen der Radverkehr dominiert.
Angemessen sind sie oftmals außerorts, wenn niedrige Frequenzen vorherrschen (auch wenn insbesondere an den Wochenenden auch dort Konflikte mit Spaziergänger:innen auftreten können).
Wo räumlich möglich sind getrennte Rad- und Fußwege (Zeichen 241) mit zumindest optischer Trennung und besser noch baulicher Unterscheidung (oder separate Führung) vorzuziehen.
„Normale“ Pedelecs (oft fälschlicherweise auch E-Bikes genannt), deren Motor bis 25km/h unterstützt, zählen als Fahrräder.
Das bedeutet diese dürfen nicht nur, sondern MÜSSEN ausgeschilderte Radwege benutzen.
E-Scooter auf Radwegen
Soll die Mitbenutzung durch E-Scooter auf den anderen Radwegen ausgeschlossen werden (z. B. auf getrennter Rad- und Fußwegen, Zeichen 240) mit einem hohen Fußgängeraufkommen, dann ist das
Zusatzschild 257-59 – Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge
anzubringen.
MOFAS auf Radwegen
Zusatzzeichen 1026-31 – Mofas frei
ALTES ZEICHEN
(war bis 2017 gültig, aber immer noch zu finden)
Zusatzzeichen 1026-31 – Mofas frei
INNERORTS dürfen Fahrradwege nicht von MOFAS benutzt werden.
Ausnahme: explizite Freigabe durch
Zusatzzeichen – 1026-31 Mofas frei
(bzw. teilweise noch zu finden: Zusatzzeichen 1026-21)
Zusatzzeichen 1012-33 – keine Mofas
Zeichen 257-50 – Verbot für Mofas
AUSSERORTS dürfen MOFAS Fahrradwege normalerweise mit benutzen
Ausnahme: explizites Verbot für Mofas durch
Zeichen 257-50 – Verbot für Mofas
bzw.
Zusatzzeichen 1012-33 – keine Mofas
Das gleiche gilt für „echte“ E-Bikes (d.h. Fahrrädern, die auch ohne Treten selbstständig fahren (mit max. Höchstgewschwindigkeit von 25 km/h).
Zeichen 244.3 – Fahrradzone und
Zeichen 244.3 – Fahrradzone
Rechtlich gesehen, sind Fahrradstraßen (ein einziger Straßenzug) und -zonen (mehr als eine Straße, z. B. abgeschlossene Wohngebiete) wie ein Fahrradweg (Zeichen 237, 240, 241) Verkehrsflächen, die zunächst einmal ausschließlich dem Fahrradverkehr gewidmet sind.
E-Scooter sind in Fahrradstraßen und -zonen – so wie auf regulären Radwegen auch – zugelassen.
In der Praxis wird diese exklusive Nutzung für Radfahrer:innen aber in vielen Fällen erweitert um Mitbenutzungsoptionen.
Zu Fahrradstraßen (Zeichen 241) und -zonen (Zeichen 244) steht in der StVO:“
- Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. …
- Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.
Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. - Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
- Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt„.
Zusatzzeichen 1020-30 – Anlieger frei
In den meisten ausgewiesenen Fahrradstraßen sind durch Zusatzschilder – oftmals „Anlieger frei“ auf Kfz zugelassen
Ohne dieses Zusatzschild oder – in NRW und Ba-Wü – eine spezifische Freigabe, sind auch S-Pedelecs in reinen Fahrradstraßen aktuell in Deutschland NICHT zugelassen!
Das bedeutet, dass Autofahrer:innen in einer Fahrradstraße / -zone zu Gast bei den Radfahrer:innen sind
(genauso wie umgekehrt Fahrradfahrer:innen in einer Fußgängerzone zu Gast bei den Fußgänger:innen sein können)
Radfahrer:innen haben Vorrang!
In Fahrradstraßen gilt automatisch (auch ohne entsprechende Beschilderung) Tempo 30
(genauso wie in Verkehrsberuhigten Bereichen immer Schrittgeschwindigkeit gilt)
Prinzipiell ist es nicht verboten, wenn Kfz in einer Fahrradstraße Radfahrer:innen überholen.
Allerdings
- muss dabei der Sicherheitsabstand von 1,50 m eingehalten werden.
Bei der konkreten Breite des Straßenraums in Fahrradstraßen nur in seltenen Fällen regelkonform durchführbar. - Fahrradfahrer:innen dürfen zur Einleitung nicht angehupt werden, damit sie zur Seite fahren (Vorrang).
- Die Maximalgeschwindkeit von 30 km/h darf auch während eines Überholvorgangs nicht überschritten werden … beim Überholgen von Pedelecs kaum möglich.
In der „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung“ (VwV-StVO) steht als Erläuterung des Zeichens 244.1 zur Mitbenutzung von Fahrradstraßen durch andere Verkehrsteilnehmer:innnen:
„Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise – dann in der Regel durch Anordnung des Zusatzzeichens „Anlieger frei“ – zugelassen werden. … Zur effektiven Unterbindung unzulässigen Durchgangsverkehrs können ergänzende Anordnungen in Betracht kommen„.
Da „Anlieger frei“ in der konkreten Praxis schon vom Schleichverkehr wohl eher als „Anlüger frei“ interpretiert wird, sind modale Filter (Durchfahrtssperren für den Kfz-Verkehr durch Poller etc.) zur Unterbindung des Durchgangsverkehr (ähnlich wie auch in Tempo 30 Zonen) eine probate Maßnahme.
Sehr schön drückt die Situation, dass Radfahrer:innen in Fahrradstraßen und Fahrradzonen Priorität haben und Kfz eben nur „zu Gast“ sind, das niederländische Verkehrszeichen für Fahrradstraßen (fietsstraat) aus: „auto te gast“ steht dort explizit auf dem Schild.
Darüber hinaus sind in den Niederlanden Fahrradstraßen meist durchgängig entsprechend gestaltet, um den Vorrang der Radfahrer:innen zu kommunizieren.
Sonderfall S-PEDELECS
S-Pedelecs sind wie „normale“ Pedelecs Elektrofahrräder, bei denen die Motorunterstützung – anders als bei echten „E-Bikes“, bei denen der Motor dieses auch ohne Treten antreibt – nur unterstützt, wenn getreten wird.
Während bei „normalen“ Pedelecs (von PEDal ELECctric bicycle) der Motor bei 25 km/h abgeregelt wird … und sie dementsprechend rechtlich wie normale Fahrräder zählen, unterstützt der Motor bei S-Pedelecs bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h.
Ansonsten sind S-Pedelecs oftmals baugleich mit den „normalen“ (25 km/h) Pedelecs. Der Unterschied besteht in vielen Fällen nur in der elektronischen Abregelung bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten.
Dementsprechend sind S-Pedelecs Kleinkrafträdern (Mopeds) gleich gestellt.
Erkennbar sind sie an den Versicherungskennzeichen (wie E-Scooter, Mofas und Kleinkrafträder)
Nach aktueller Rechtslage dürfen daher S-Pedelecs in Deutschland normale Fahrradwege NICHT benutzen.
Während außerorts Radwege normalerweise (= ohne zusätzliche Regelung) für Mofas (offizielle Höchstgeschwindigkeit nur 25 km/h) frei gegeben sind, gilt dies NICHT für S-Pedelecs, die wie Mopeds auf der Kfz-Fahrbahn fahren müssen.
Dies führt oftmals zu unschönen Situationen, weil sich die meisten Kfz-Lenker:innen (manchmal sogar Polizisten) dessen nicht bewusst sind, dass S-Pedelecs regelkonform auf der Kfz-Fahrbahn fahren MÜSSEN, auch wenn es außerorts einen straßenbegleitenden Radweg gibt. Viele S-Pedelec-Fahrrer berichten von entsprechenden Situationen, in denen Sie von Kfz-Lenkern auf unterschiedlichste Weise zu unrecht der Fahrbahn verwiesen worden sind.
S-Pedelecs in anderen Ländern
Bei S-Pedelcs handelt es sich um einen neuen Fahrzeugtyp. Wie bei E-Scootern hinkt der Gesetzgeber in Deutschland dieser Innovation etwas hinterher. Die Regelungen sind daher in der Diskussion.
In anderen europäischen Ländern sind S-Pedelecs teilweise bereits auf Radwegen zugelassen.
- in der SCHWEIZ besteht aktuell besteht für S-Pedelecs noch Benutzungspflicht auf Radwegen. Das ist aber mit umgekehrten Vorzeichen wie in Deutschland auch in der Diskussion. Die Wahlfreiheit soll umgesetzt werden, so dass auf schmalen / innerörtlichen Radwegen die Fahrbahn benutzt werden kann.
- In BELGIEN sind S-Pedelecs ebenfalls auf Radwegen zugelassen. Dabei besteht innerorts (bis zu 50 km/h) Wahlfreiheit zwischen Fahrbahn und Radweg (also keine Radwegebenutzungspflicht)
- In DÄNEMARK läuft eine Pilotphase der Zulassung auf Radverkehrsanlagen.
- In den NIEDERLANDEN sind sie auf Radwegen zugelassen, sofern dies mit einem entsprechenden Zeichen erlaubt ist.
Diese Erlaubnis zur Benutzung von Fahrradwegen wird in den Niederlanden flächendeckend zumeist auf breiten überörtlichen Radverbindungen eingesetzt … von denen wir in Deutschland ja meist nur träumen können.
Allerdings gilt das auch für Radwege mit geringeren breiten entlang von stark befahrenen Einfallstraßen, um für Pendler:innen ein sicheres Fahren zu ermöglichen … das wäre doch auch was für Deutschland !
… und teilweise gilt für S-Pedelec auch ein Geschwindigkeitslimit von 25 km/h, wenn sie Radwege nutzen (auch das wäre doch etwas für Deutschland).
Auch in Deutschland kommt inzwischen etwas Bewegung in die Diskussion um die S-Pedelecs. Diese stellen ja insbesondere für interkommunale Berufspendler:innen eine interessante Alternative zum ÖPNV oder dem eigenen Pkw dar.
Bis diese Diskussionen aber in Bayern … und dann auch noch in Freising ihren Niederschlag finden, wird allerdings wohl leider noch einige Jahre dauern.
Seit 2023 haben Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen aufgrund eines Erlasses der Landesregierung (der solange gilt, bis es eine bundeseinheitliche Regelung zu S-Pedelecs gibt) die Möglichkeit Radwege für S-Pedelec freizugeben.
Dabei gelten ähnliche Rahmenbedingungen wie in den Niederlanden (Innovation-Diffusion aufgrund der räumlichen Nähe ja auch bei anderen Fahrradaspekten zu beobachten):
- auf Radschnellverbindungen bzw. Radschnellwegen innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften
- außerorts auf geeigneten Radwegen
- entlang von Hauptverkehrsstraßen mit >50km/h.
In Baden-Württemberg ist die Freigabe bereits seit 2018 mit einem Zusatzschild möglich.
Insbesondere Tübingen hat eine ganze Reihe von Radwegen für S-Pedelec geöffnet, und dabei in Anlehnung an die Niederlande auch Geschwindigkeitsregelungen (20 km/h) verbunden.
Auch in Hessen gibt (nach einem Verkehrsversuch mit begleitender Evaluierung) seit 2025 die Option der Freigabe für S-Pedelecs. Dort allerdings nur für Radschnellverbindungen.
Einen Überblick über den Stand der aktuellen Diskussion in Deutschland gibt die Seite des Mobilitätsforum Bund.
Fahrradfahrer:innen zu Gast bei Fußgänger:innen
Zeichen 239 – Sonderweg Fußgänger
… der klassische Fußgängerweg
Ohne weiteres Zusatzzeichen gilt entsprechend § 2 Absatz 5 StVO: Nur „Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen“.
Auch in diesem Fall gilt die generelle Regel: Fahrten auf dem Gehweg sind nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt.
Dies gilt auch für die Aufsichtsperson: „Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; … Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden“.
Zeichen 242 – Fußgängerzone
Die Sonderregelung für Kinder unter 8/10 Jahren auf Fußgängerwegen gilt nicht in Fußgängerzonen (weil ja keine Ersatzfunktion für Fahrbahn).
Ansonsten gilt in Fußgängerzonen das Gleiche wie auf Fußgängerwegen.
Ohne Zusatzzeichen 1022-10 – „Radfahrer frei“ heißt es für Radfahrer:innen: Absteigen und schieben!
Fußgängerwege und Fußgängerzonen können für Radfahrer:innen geöffnet werden mit dem
Zusatzzeichen 1022-10 – Radfahrer frei
Zu diesem Zeichen steht in der VwV-StVO: „Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer durch das Zeichen 239 mit Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar ist“.
Die Freigabe gilt NICHT für E-Scooter (da als Kraftfahrzeuge eingestuft).
Auf einem Fußgängerweg bedeutet die Freigabe keine Benutzungspflicht wie bei Zeichen 237, 240 und 241). Abgesehen von Kindern unter 8 Jahren und der Aufsichtsperson KÖNNEN damit zusätzlich auch andere – insbesondere unsichere – Radfahrer:innen den Fußweg mit benutzen.
Dies vor allem in den Fällen, wo der Radverkehr auf die Fahrbahn verwiesen wird, oder nur ein Schutzstreifen vorhanden ist, der auch oftmals als unsicher angesehen wird.
Durch das Zusatzzeichen wird lediglich die Option eingeräumt, falls sich jemand an der Fahrbahn nicht sicher fühlt, als Alternative ausnahmsweise den Gehweg mitbenutzen zu können.
Dabei gilt, dass sowohl auf Fußgängerwegen als auch in Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit zu fahren ist. Den Fußgänger:innen ist Vorrang zu gewähren!!!
In beiden Fällen sind Radfahrer:innen nur zu Gast bei den Fußgänger:innen, die absolute Priorität haben
(auch wenn sie nicht immer auf Radfahrer:innen achten).
FREIKLINGELN DES WEGS IST VERBOTEN.
Genauso wie bei den Gemeinsamen Fuß- und Radwegen (Zeichen 240) sind E-Scooter auf Fußwegen und in Fußgängerzonen nicht zugelassen, selbst wenn das Schild „Radfahrer frei“ dort steht!
Beschilderung Fußgängerzone in Freising
Radfahrer:innen zu Gast
SCHRITTGESCHWINDIGKEIT
(auch mit Pedelecs kann man langsam fahren)
Fußgänger:innen haben Vorrang
Rücksichtnahme und Respekt im Miteinander.
KEINE FREIGABE für E-SCOOTER!
Die Stadt Freising hat im Sommer 2026 eine Broschüre zum Miteinander in der Innenstadt veröffentlicht, in der die „Spielregeln“ für (fast) alle Verkehrsteilnehmer:innen erläutert werden. Leider fehlen darin Aussagen zu E-Scootern.
Wir appellieren an alle Radfahrer:innen in freigegebenen Fußgängerbereichen besonders langsam und vorsichtig unterwegs zu sein
und den Vorrang der Fußgänger:innen zu beachten
(bei höherem Fußgänger:innen-Aufkommen auch mal freiwillig abzusteigen) .
… umgekehrt erwarten wir ja auch, dass der Vorrang von Radfahrer:innen z. B. in Fahrradzonen von den Kfz beachtet wird.
Piktogramme
Die gleiche Bedeutung, wie Zeichen 239 (Fußgänger) in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1022-10 – „Radfahrer frei“ haben auf dem Gehsteig aufgebrachte Piktogramme (teilweise auch in Kombination mit den o. g. Zeichen, aber auch ohne diese verwendbar).
Es handelt sich um einen Fußweg, der von Radfahrer:innen mit benutzt werden KANN (keine Benutzungspflicht)
Weitere Zeichen und Regelungen
Zeichen 101-11 – Fußgängerüberweg
bzw.
Zeichen 350-10 – Fußgängerüberweg
(Bodenmarkierung) Zeichen 293 – Fußgängerüberweg
An gekennzeichneten Fußgängerüberwegen haben Fußgänger Vorrang vor auf der Fahrbahn fahrenden Fahrzeugen.
Diese müssen halten und Fußgänger:innen die Straße überqueren lassen (gilt auch, wenn Fahrradfahrer:innen auf der Fahrbahn fahren).
Fahrradfahrer:innen die (von einem straßenbegleitenden Radweg kommend an einen Fußgängerüberweg die Fahrbahn queren wollen (vgl. Montage des ADFC Bayern), haben demgegenüber KEINEN VORRANG vor dem Kfz-Verkehr!!!
Nur wenn Fahrradfahrer:innen absteigen (dann zählen sie rechtlich als Fußgänger:innen) und ihr Rad über den Fußgängerüberweg schieben, dann haben sie Vorrag vor dem Kfz-Verkehr.
Zeichen 220 – Einbahnstraße
in Kombination mit
Zusatzzeichen 1000-32 – Radfahrer kreuzen von rechts und links
Steht an der Einfahrt in eine Einbahnstraße.
Einbahnstraße darf von Radfahrer:innen in beide Richtungen befahren werden.
Das Gegenstück:
Zeichen 267 – Verbot der Einfahrt
in Kombination mit
Zusatzzeichen 1000-32 – Radfahrer kreuzen von rechts und links
Einbahnstraße darf von Radfahrer:innen in beide Richtungen befahren werden.
Allerdings erscheint das offiziell vorgeschriebene Zeichen etwas unlogisch an der Ausfahrt der Einbahnstraße-
Das bis 2017 gültige Zusatzzeichen 1000-33 – Radverkehr im Gegenverkehr
wäre an dieser Stelle wohl logischer.
… an manchen Stellen in Freising steht auch noch das alte Schild … ob aus Schludrigkeit oder weil es eben als sinnvoller angesehen wird, sei dahin gestellt.
Zeichen 250 – Verbot für Fahrzeuge aller Art
Dieses Zeichen verbietet auch das Einfahren von Radfahrer:innen (außer es wird durch ein entsprechendes Zusatzzeichen frei gegeben). Radfahrer:innen müssen absteigen und ggf. schieben.
Zusatzeichen 1012-32 – Radfahrer absteigen
Meist an Baustellen (Fahrradfreundlichkeit bedeutet ja eigentlich, dass eine Baustellenumfahrung nicht nur für Kfz, sondern auch für Fahrräder eingerichtet wird).
Bonmot: An den Freisinger Wochenmarkttagen Mittwoch und Samstag steht das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 250.
Ob der Freisinger Verwaltung (oder den Bauhofmitarbeiter:innen) die Bedeutung von Zeichen 250 nicht ganz klar ist oder ob es sich an Radfahrer:innen richtet, die trotz des Zeichens verbotenerweise über den Markt fahren wollen, ist nicht klar ersichtlich.
Zeichen 325 – Verkehrsberuhigter Bereich
In einem „Verkehrsberuhigten Bereich“ (umgangssprachlich auch manchmal als „Spielstraße“ bezeichnet) sind ALLE Verkehrsteilnehmer:innen gleichberechtigt.
Für Fahrzeuge gilt: SCHRITTGESCHWINDIGKEIT
E-Scooter sind genauso wie Kfz erlaubt.
Grundprinzip ist gegenseitige Rücksichtnahme und respektvoller Umgang miteinander!
Die Stadt Freising hat im Sommer 2026 eine Broschüre zum Miteinander in der Innenstadt veröffentlicht, in der die „Spielregeln“ für (fast) alle Verkehrsteilnehmer:innen erläutert werden. Leider fehlen darin Aussagen zu E-Scootern.
Indirekte Implikationen von Zeichen 325
In verkehrsberuhigten Bereichen gilt (auch ohne zusätzliche Beschilderung)
- Parkverbot, außer auf gesondert markierten Plätzen und
- SCHRITTGESCHWINDIGKEIT.
Nachdem es Radfahrer:innen gibt, die sich der Tatsache, dass sie Schrittgeschwindigkeit fahren müssen und Kfz-Lenker:innen, die den verkehrsberuhigten Bereich als unbegrenzten Parkplatz ansehen, wäre es wohl sinnvoll, diese beiden Verkehrszeichen explizit nochmals anzubringen (auch wenn diese Redundanz bei aufgeklärten Verkehrsteilneher:innen ja eigentlich nicht notwendig sein sollte).
Bei der Gelegenheit könnte die Stadt Freising auch gleich noch das Zusatzschild „Anlieger frei“ mit anbringen, um klar zu machen, dass Durchgangsverkehr hier nichts verloren hat.
Zeichen 260 – Verbot für Krafträder, Kleinkrafträder
und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
Einfahrt für Fahrräder ohne (einschließlich „normale“ Pedelec) Beschränkung erlaubt.
Einfahrt verboten für Mofas, S-Pedelec (zählt formal als Kleinkraftrad).
Einfahrt für E-Scooter nur wenn durch
Zusatzzeichen 1022-16 – Elektrokleinstfahrzeuge frei
entsprechend freigegeben
Zeichen 277 – Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge
Radfahrer:innen dürfen nicht überholt werden.
Anwendung insbesondere an unübersichtlichen Stellen, Engstellen, an denen der Überholabstand von 1,50 n nicht eingehalten werden kann oder vor Linksabbiegerspuren, wenn Radfahrspur gerade aus geht.
… bislang in Freising noch nicht aufgestellt (auch wenn es einige Anwendungsfälle gäbe).
Zeichen 721 – Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr
Mit diesem Zeichen wird Radfahrer:innen an einer Ampel das Rechtsabiegen auf bei Rot erlaubt.
Dabei gilt allerdings: sie müssen an der Sichtlinie zum Halten kommen, dürfen also nicht schwungvoll drüber fahren, selbst wenn sie sehen, dass kein querender Verkehr (der ja in dem Augenblick „Grün“ hat) kommt.
Zeichen 254 – Verbot für Radfahrer
Eigentlich ja keine Erklärung notwendig: Radfahrer:innen dürfen hier nicht hinein fahren.
Zeichen 138-10 – Radverkehr
Gefahrzeichen
Steht auf der Kfz-Fahrbahn, um darauf hinzuweisen, dass Radfahrer:innen z. B. kreuzen.
Teilweise auch beim Einschleifen von Radwegen, die auf der Fahrbahn (als Schutzstreifen oder Radfahrstreifen weitergeführt werden (so wie in Freising z. B. an der Thalhauser Straße)
Zusatzzeichen 1022-13 – E-Bikes frei
und
Zusatzzeichen 1026-63 – E-Bikes frei
Die StVO meint hierbei keine Pedelecs, ( die zählen als Fahrräder) sondern nur ohne Treten selbständig fahrende E-Bikes:
„Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt„.
Freigabe gilt also NICHT für S-Pedelecs!
Da die Freigabe für „echte“ E-Bikes und Mofas (beide max. 25 km) oftmals gemeinsam erfolgt, gibt es hier ein gemeinsames
Zusatzzeichen 1022-15 E – Bikes und Mofas frei
Zusatzzeichen 1010-69 – Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen -Lastenfahrrad
Wird meist zum Kennzeichnen von speziellen Lastenrad.Abstellplätzen verwendet.
Zusatzzeichen 1022-17 –„Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen -Lastenfahrrad“ frei
Kann auch zur Freigabe (z. B. für Lastenradlieferdienste in Fußgängerbereichen) verwendet werden.
zu guter letzt: Abstand beim Überholen
Auch wenn es dazu kein offizielles Zeichen gibt, ist in §5 (4) der StVO festgelegt Folgendes festgelegt:
„… Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden.
Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand
innerorts mindestens 1,5 m und
außerorts mindestens 2 m„.
Leider wird diese Regel in Bayern von der Polizei nicht überwacht bzw. geahndet.
Unter www.openbikesensor.org finden sich Informationen zu einer Initiative, die private Messungen von Überholabständen propagiert.
Haben Sie eine Frage zu Verkehrszeichen mit Bezug zu Radverkehr, die hier nicht berücksichtigt worden ist, einfach eine kurze Mail an
info@radentscheid.infreising.de
schicken und wir versuchen, das hier mit aufzunehmen.
… fällt Ihnen etwas auf, was wir hier nicht richtig dargestellt haben (nobody is perfect). gerne ebenfalls eine kurze Notiz an uns schicken und wir versuchen es, zu korrieren.
Sofern nicht andere Quellen angegeben: Photos Andreas Kagermeier
TO BE CONTINUED
