§ 3 Einhaltung zwingender Vorgaben

Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die aus dieser Vereinbarung abgeleiteten konkreten Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs nur umsetzbar sind, sofern keine rechtlichen Aspekte, tatsächliche, bauliche oder naturräumliche Verhältnisse oder verkehrsplanerische Aspekte zwingend entgegenstehen.

Die Vertragsparteien sind darin einige, dass die aus dieser Vereinbarung abgeleiteten konkreten Maßnahmen des Radverkehrs in Einklang mit jeweils geltendem Straßenverkehrsrecht zu stehen haben. Dies gilt auch für andere rechtliche Bedingungen, die nicht von der Stadt gesetzt werden und von ihr auch nicht zu beeinflussen sind.

Der Vollzug der Bundesverordnung StVO ist eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis der Kommunen, wodurch die Stadt als untere Straßenverkehrsbehörde an die geltenden Anordnungsvorschriften gebunden ist. Sollte es zu einer rechtsfehlerhaften Entscheidung des zuständigen politischen Gremiums kommen, darf die Stadtverwaltung diesen Beschluss nicht vollziehen. Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde ist entsprechend zu beteiligen.

Die Vertragsparteien sind darin einig, dass die aus dieser Vereinbarung abgeleiteten konkreten Maßnahmen nicht im Widerspruch zu verkehrsplanerischen Aspekten stehen dürfen, die von dritter Seite bestimmt werden, ohne dass die Stadt sie beeinflussen könnte. Widersprüche zu verkehrsplanerischen Überlegungen zur Förderung des Fußgängerverkehrs und des ÖPNVs sind zu besprechen.

Notwendige Änderungen an Einzelmaßnahmen, die sich im Planungsprozess auf Grund von unvorhergesehenen Schwierigkeiten oder besseren Alternativlösungen ergeben, sind im „Runden Radltisch“ vorzustellen und dort zu diskutieren. Vertragsanpassungen sind schriftlich mit den Vertragspartner*innen abzustimmen.

§ 4 Ressourcen

Die Stadt stellt im Bewusstsein, dass nur mit entsprechenden Haushaltsmitteln und qualifiziertem Personal die Situation des Radverkehrs spürbar verbessert werden kann, die notwendigen Ressourcen zur Umsetzung der aus diesem Vertrag resultierenden Maßnahmen zur Verfügung.
Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die Folgen der Corona-Pandemie die Realisierung der beschriebenen Maßnahmen verzögern können.
Den Vertragsparteien ist dabei ebenfalls bewusst, dass sich die Umsetzung von Radverkehrsprojekten durch Planung und Beschlussfassung sowie die Beantragung von Fördermitteln verzögern kann.

Den Vertragsparteien ist dabei ebenfalls bewusst, dass die Rechtskraft der Haushaltsansätze, die von der Stadt beantragt werden, unter dem Genehmigungsvorbehalt des Landkreises Freising steht.

Vor diesem Hintergrund sind die Vertragsparteien einig, dass nachfolgende Ressourcen zur Verwirklichung der Ziele in die Haushaltsberatungen mit eingebracht werden.

1. Haushalt
Die Stadt wird für die stufenweise Erfüllung des Vertrages im Zuge der Haushaltsplanung entsprechende Haushaltsmittel in die jährlichen Beratungen des Haushalts mit einbringen. Die Aufstellung des Haushalts steht in der Kompetenz des Stadtrats.
Die jeweiligen Haushaltsmittel unterliegen der Freigabe der Rechtsaufsicht im Rahmen der Haushaltsgenehmigung.

2. Personal
Die Stadt wird für die stufenweise Erfüllung des Vertrages, im Zuge der Stellenplanung und Stellenfreigabe, bedarfsgerecht Planstellen in die jährlichen Stellenplangespräche einbringen. Die Aufstellung des Stellplans steht in der Kompetenz des Stadtrates.
Der jeweilige Stellenplan unterliegt der Freigabe der Rechtsaufsicht im Rahmen der Haushaltsgenehmigung.
Es wird darauf hingewiesen, dass, je nach Maßnahme und Maßnahmenfortschritt, hierfür Personalressourcen in verschiedenen Bereichen der Verwaltung, u. a. Tiefbauplanung, Ordnungsamt (insbesondere Verkehrsüberwachung), Amt für Stadtplanung, oder auch in Querschnittsbereichen, anfallen können.

§ 5 Umgang mit dem Bürgerbegehren

Die Unterzeichner*innen als berechtigte Initiator*innen des Radbegehrens unterstützen die abgestimmten Maßnahmen und nehmen das am 22.01.2020 gestartete Bürgerbegehren inkl. Unterschriftsliste sowie den Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids zurück. Der für den Termin am 03. April 2022 festgesetzte Bürgerentscheid findet weder zu diesem noch zu einem anderen Termin statt. Die Unterzeichner*innen werden während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung oder einer etwaigen Verlängerung oder neuen Vereinbarung kein anderes inhaltsgleiches Bürgerbegehren oder ein Bürgerbegehren mit einzelnen, dem Bürgerbegehren vom 22.01.2020 entsprechenden Angelegenheiten und Zielen starten.

§ 6 Salvatorische Klausel

Sollten Teile dieser Vereinbarung derzeit oder künftig mit geltendem Recht nicht vereinbar und deshalb unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser Vereinbarung.

§ 7 Geltungsdauer

Der Vertrag hat eine Geltungsdauer von 5 Jahren ab Unterzeichnung des Vertrages.


Für die Stadt Freising                                                                                                                                                   Für das Aktionsbündnis „Radentscheid Freising“