Die Vertreter*innen werden ermächtigt, zur Begründung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Änderungen vorzunehmen, soweit diese nicht den Kern des Antrags berühren, sowie das Bürgerbegehren bis zum Tag vor der Durchführung des Bürgerentscheids gemeinschaftlich zurückzunehmen. Sollten Teile des Begehrens unzulässig sein oder sich erledigen, so gilt meine Unterschrift weiterhin für die verbleibenden Teile. Datenschutzhinweis: Ihre Daten werden nur für die Durchführung des Bürgerbegehrens entsprechend Art. 18a BayGO verwendet und vernichtet, sobald sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden. Die angegebenen Daten müssen entsprechend Art. 18(5) für das Verfahren des Bürgerbegehrens erhoben werden, um das Stimmrecht der Unterzeichnenden nachzuweisen.